Satzung der Heussenstamm Stiftung

Fassung gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. November 2010, § 9022

Präambel

Die Heussenstamm-Stiftung ist von dem Frankfurter Bürgermeister Dr. Carl Jakob Moritz Heussenstamm begründet worden, der in seinemTestament vom 12. Dezember 1912 der Stadt Frankfurt am Main 150.000,00 Mk. zur Erinnerung an die seit mehreren Jahrhunderten ansässige Familie Heussenstamm vermacht hat.

In die Stiftung wurden eingegliedert:

Und die jüdischen Stiftungen:

§ 01

Die Heussenstamm-Stiftung ist eine von der Stadt Frankfurt am Main verwaltete unselbstständige Stiftung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck der Stiftung ist dieUnterstützung von bedürftigen Personen (Frankfurter Bürger) im Sinne des § 53der Abgabenordnung und die Förderung von Künstlern und geistigen Arbeitern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Unterstützungen an bedürftige Frankfurter Bürger und durch die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ausbildung und Förderung würdiger Künstler und geistiger Arbeiter, die nach ihrer Anlage, ihrer Begabung oder ihrem sonstigen Wirken besondere Förderung zum Wohl der Allgemeinheit verdienen und aus eigenen Mitteln die Kosten nicht aufbringen können.

§ 02

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 03

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Frankfurt am Main als Eigentümerin des Stiftungsvermögens erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 04

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 05

Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

Die Verwaltung und Anlage des gesamten Stiftungsvermögens obliegt der Stadtkämmerei.

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 06

  1. Die Gesamtverantwortung für die Verwaltung des Vermögens der Heussenstamm-Stiftung und der in sie eingegliederten Stiftungen und die Verwendung der Erträge liegt beim Vorstand.
  2. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Stiftung.
  3. Der Vorstand kann Richtlinien über die Anlage des Vermögens und die Verwendung der Mittel erlassen. Beihilfen an Künstler, Studierende usw. sollen möglichst im Einvernehmen mit den zuständigen Fachdezernaten der Stadt Frankfurt am Main bzw. mit den von ihnen besuchten Ausbildungsanstalten gewährt werden.
  4. Sofern die laufenden Erträge nicht zur Erfüllung der Stiftungszwecke ausreichen, kann auf eingehende Spenden zurückgegriffen werden.
  5. Die Einstellung von hauptamtlichen Arbeitskräften ist nur im Rahmen der städtischenPersonalbestimmungen und durch Vermittlung des Personal- und Organisationsamtes zulässig. Über die Beschäftigung von nebenamtlichen und ehrenamtlichenHilfskräften und deren Anstellungsbedingungen beschließt der Vorstand.
  6. Der Vorstand kann Spendenbevollmächtigte ernennen.

§ 07

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Etwaige Veröffentlichungen der Stiftung werden im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main bekannt gemacht.

§ 08

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Stiftung von der Stadt Frankfurt am Main unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die von der Stiftung verfolgten Aufgaben, zu verwenden.

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.